(1) Sobald eines der in Artikel
1 Abs. 1 des
Einigungsvertrages genannten Länder selbständige Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit errichtet, ist in diesem Land §
246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 und Abs. 2 Satz 1 des
Baugesetzbuches nicht mehr anzuwenden. In diesen Fällen sind bei den Kreisgerichten Kammern für Baulandsachen, bei den Bezirksgerichten Senate für Baulandsachen einzurichten.
(2) Bis zur Errichtung von Land- und Oberlandesgerichten entscheiden in Baulandsachen Kammern für Baulandsachen bei den Kreisgerichten. Über Berufungen und Beschwerden entscheiden die Senate für Baulandsachen bei den Bezirksgerichten. Die Kammern und Senate für Baulandsachen sind zuständig in den in §
217 Abs. 1 des
Baugesetzbuches genannten Fällen sowie für die gerichtliche Entscheidung über Verwaltungsakte nach §
246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 9 des
Baugesetzbuches.
(3) Auf das Verfahren vor den Kammern und Senaten für Baulandsachen bei den Kreis- und Bezirksgerichten finden die §§
217 bis 232 des
Baugesetzbuches Anwendung.
(4) Die Kammern für Baulandsachen des Kreisgerichts entscheiden abweichend von §
220 Abs. 1 Satz 2 des
Baugesetzbuches in der Besetzung von zwei Richtern des Kreisgerichts einschließlich des Vorsitzenden und einem hauptamtlichen Richter des Verwaltungsgerichts.
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 209 1. BMJBBG Änderungen weiterer Rechtsvorschriften ... (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter „in Verbindung mit § 13 des Rechtspflegeanpassungsgesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147)" gestrichen. ... (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Wörter „in Verbindung mit § 13 Abs. 3 des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147)" ...