Die Maßgaben zum Bundesrecht in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe n Abs. 1 und Buchstabe r des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 925) sind auch nach Errichtung von Gerichten der Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit für diese anwendbar; die Landesregierungen können die Ermächtigung zur Vornahme von Zuständigkeitskonzentrationen durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
Die in Artikel
1 Abs. 1 des
Einigungsvertrages genannten Länder können durch Landesrecht die für die Spruchkörper für Verwaltungssachen, Finanz-, Arbeits- und Sozialrecht bei den Kreis- und Bezirksgerichten gewählten oder berufenen ehrenamtlichen Richter für die Dauer des Zeitraums, für den sie gewählt oder berufen sind, den entsprechenden selbständigen Gerichten der Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit zuweisen. Bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit dürfen die nach der Ordnung zur Wahl und Berufung der ehrenamtlichen Richter vom 1. September 1990 (GBl. I Nr. 62 S. 1553), die nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 8 des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1153) fortgilt, in Verbindung mit Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe p des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 925) und § 37 des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 5. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 637) berufenen ehrenamtlichen Richter nur den Kammern und Senaten für Angelegenheiten der Sozialversicherung und für Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung angehören.
(1) Sobald eines der in Artikel
1 Abs. 1 des
Einigungsvertrages genannten Länder selbständige Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit errichtet, ist in diesem Land §
246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 und Abs. 2 Satz 1 des
Baugesetzbuches nicht mehr anzuwenden. In diesen Fällen sind bei den Kreisgerichten Kammern für Baulandsachen, bei den Bezirksgerichten Senate für Baulandsachen einzurichten.
(2) Bis zur Errichtung von Land- und Oberlandesgerichten entscheiden in Baulandsachen Kammern für Baulandsachen bei den Kreisgerichten. Über Berufungen und Beschwerden entscheiden die Senate für Baulandsachen bei den Bezirksgerichten. Die Kammern und Senate für Baulandsachen sind zuständig in den in §
217 Abs. 1 des
Baugesetzbuches genannten Fällen sowie für die gerichtliche Entscheidung über Verwaltungsakte nach §
246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 9 des
Baugesetzbuches.
(3) Auf das Verfahren vor den Kammern und Senaten für Baulandsachen bei den Kreis- und Bezirksgerichten finden die §§
217 bis 232 des
Baugesetzbuches Anwendung.
(4) Die Kammern für Baulandsachen des Kreisgerichts entscheiden abweichend von §
220 Abs. 1 Satz 2 des
Baugesetzbuches in der Besetzung von zwei Richtern des Kreisgerichts einschließlich des Vorsitzenden und einem hauptamtlichen Richter des Verwaltungsgerichts.