(1) Anpassungsbeträge nach den §§
4 und
5 werden auf gleichartige zusätzliche Versorgungen in Höhe des Betrages angerechnet, um den sie zusammen mit den bisherigen Zahlbeträgen der Rente und der gleichartigen zusätzlichen Versorgung den nach Absatz 2 maßgebenden Grenzwert überschreiten.
(2) Die Grenzwerte betragen für
- 1.
- Versicherte 1.500 DM,
- 2.
- Witwen oder Witwer 900 DM,
- 3.
- Vollwaisen 600 DM,
- 4.
- Halbwaisen 450 DM.