B. a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.04.2007 geltenden Fassung | B. n.F. (neue Fassung) in der am 17.04.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 A. v. 04.04.2007 BGBl. I S. 497 |
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(Textabschnitt unverändert) B. Vorbehaltsklausel | |
1. Abweichend von Abschnitt A bleibt es bei meiner Zuständigkeit bei Beschwerden gegen Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: | |
(Text alte Fassung) a) Statusangelegenheiten der Soldaten; | (Text neue Fassung) a) Statusangelegenheiten der Soldaten in meiner Personalführung; |
b) bei Entscheidungen einer anderen als der in Abschnitt A Satz 2 genannten Dienststelle der Bundeswehr im Ausland mit Ausnahme von Entscheidungen über Schadensersatzansprüche. 2. Meine Befugnis, in Einzelfällen die nach Abschnitt A übertragene Zuständigkeit wieder an mich zu ziehen, bleibt unberührt. |