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§ 5 - Druckgeräteverordnung (14. ProdSV)

Artikel 3 V. v. 27.09.2002 BGBl. I S. 3777, 3806; aufgehoben durch § 24 V. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 692
Geltung ab 03.10.2002; FNA: 8053-4-17 Sonstige Vorschriften
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§ 5 CE-Kennzeichnung



(1) Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche CE-Kennzeichnung muss sichtbar, deutlich lesbar und unauslöschlich auf

-
Druckgeräten im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 und

-
Baugruppen im Sinne des Artikels 3 Abs. 2

der Richtlinie 97/23/EG angebracht werden. Ist dies nicht möglich, kann die CE-Kennzeichnung nach Satz 1 auf einem Etikett vorgenommen werden, das mit dem Druckgerät oder der Baugruppe fest verbunden ist.

(2) Einzelne Druckgeräte müssen nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden, wenn diese zu einer Baugruppe im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie 97/23/EG zusammengefügt sind.

(3) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach Anhang VI der Richtlinie 97/23/EG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der notifizierten Stelle, sofern diese im Rahmen der Verfahren nach Artikel 10 Abs. 1 Nr. 1.3 in der Produktionsüberwachung eingeschaltet wird.

(4) Es dürfen auf Druckgeräten oder Baugruppen keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf auf Druckgeräten und Baugruppen angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(5) Auf Druckgeräten und Baugruppen,

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welche die Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 97/23/EG erfüllen oder

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deren Konformität von einer nach § 7 Abs. 1 notifizierten Betreiberprüfstelle bewertet wurde,

darf die CE-Kennzeichnung nicht angebracht werden.

(6) Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Druckgeräte und Baugruppen, die mit der CE-Kennzeichnung und der EG-Konformitätserklärung nach Anhang VII der Richtlinie 97/23/EG versehen sind, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.



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Frühere Fassungen von § 5 14. ProdSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 24 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
vom 08.11.2011 BGBl. I S. 2178

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 14. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 14. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 14. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 14. ProdSV Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt (vom 01.12.2011)
... gemäß Anhang I Nr. 3.3 der Richtlinie 97/23/EG und mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 3 sowie einer Konformitätserklärung gemäß Anhang VII der ... bereitgestellt werden, wenn sie nicht mit einer CE-Konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 3 versehen sind und der Hersteller seine Verpflichtungen gegenüber der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 24 ProdSNG Änderung der Druckgeräteverordnung
... „zugelassenen" durch das Wort „notifizierten" ersetzt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort ...