§ 1
(Änderungsvorschrift)
§ 2
Für Berufssoldaten, die vor dem 11. September 1975 eine Mitteilung nach §
44 Abs. 6 Satz 4 erster Halbsatz des
Soldatengesetzes erhalten haben, gilt §
45 Abs. 2 des
Soldatengesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, wenn das Verbleiben im Dienst über den angekündigten Zeitpunkt hinaus zu einer unzumutbaren Härte führen würde.
§ 3
Die §§ 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.