Artikel 11 - Haushaltsstrukturgesetz (HStruktG)

G. v. 18.12.1975 BGBl. I S. 3091; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 81 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1976, abweichend siehe Artikel 47; FNA: 63-15-1 Bundeshaushalt
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Artikel 11 Sechstes Gesetz zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes



§ 1


Artikel 3 § 1 Abs. 1 und 2 Satz 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes vom 10. August 1971 (Bundesgesetzbl I S. 1273) ist nicht mehr anzuwenden.

§ 2


§ 1 gilt nicht im Land Berlin.



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