Artikel 18 - Haushaltsstrukturgesetz (HStruktG)

G. v. 18.12.1975 BGBl. I S. 3091; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 81 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1976, abweichend siehe Artikel 47; FNA: 63-15-1 Bundeshaushalt
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Artikel 18 Bundesausbildungsförderungsgesetz


Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 1


(Änderungsvorschrift)

§ 2


(aufgehoben)

§ 3


Die nach § 35 Bundesausbildungsförderungsgesetz für das Jahr 1975 vorgeschriebene Überprüfung erfolgt im Jahre 1976.

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Zitierungen von Artikel 18 HStruktG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 18 HStruktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HStruktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 47 HStruktG Inkrafttreten
... in Kraft: 1. Artikel 14 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Juli 1975, 2. Artikel 18 a) § 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3 und 10 sowie § 2 mit der Maßgabe, ...


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