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§ 1 - Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes (SVGDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.11.1994 BGBl. I S. 3442; aufgehoben durch § 39 V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2336
Geltung ab 01.09.1964 bis 26.10.2006, § 10 Abs. 2 Satz 2 galt bis 30.09.2008; FNA: 53-4-6 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 1



Der allgemeinberufliche Unterricht der Bundeswehrfachschule dient der allgemeinen und fachtheoretischen Weiterbildung der Soldaten und wird durch fachlich und pädagogisch vorgebildete Lehrkräfte erteilt. Bei der Lehrstoffauswahl und der Unterrichtsgestaltung sind die Berufserfahrung der Soldaten und die didaktisch-methodischen Grundsätze der Erwachsenenbildung zu berücksichtigen.