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§ 5 - Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes (SVGDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.11.1994 BGBl. I S. 3442; aufgehoben durch § 39 V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2336
Geltung ab 01.09.1964 bis 26.10.2006, § 10 Abs. 2 Satz 2 galt bis 30.09.2008; FNA: 53-4-6 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 5



(1) Der Soldat kann zwischen den Lehrgängen nach den §§ 2 und 3 wählen. Vor der Wahl kann er beim Berufsförderungsdienst eine Beratung beantragen.

(2) Auf Antrag kann bei entsprechender Vorbildung des Soldaten die Teilnahme an den Lehrgängen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7 sowie nach § 3 von einem höheren Studienhalbjahr ab zugelassen werden. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Soweit die Lehrgänge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7 und § 3 nicht während der Wehrdienstzeit abgeschlossen werden können, ist die weitere Teilnahme nach § 5a des Gesetzes in Verbindung mit dem Dritten Teil möglich.

(4) Auf Antrag kann ein Wechsel des Lehrgangs zugelassen werden. Der Antrag ist zu begründen.

(5) Wird die Dienstzeit des Soldaten verlängert, ist der bereits gewährte Unterricht auf den Gesamtanspruch anzurechnen.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SVGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SVGDV
... Die Wahlentscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ist der personalbearbeitenden Stelle schriftlich vorzulegen, und zwar von Soldaten, ...