(1) Die Wahlentscheidung nach §
5 Abs. 1 Satz 1 ist der personalbearbeitenden Stelle schriftlich vorzulegen, und zwar von Soldaten, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit auf die Dauer von
- 1.
- acht und weniger als zwölf Jahren berufen worden sind, spätestens einundzwanzig Monate,
- 2.
- zwölf und mehr Jahren berufen worden sind, spätestens dreißig Monate
vor Beendigung des Dienstverhältnisses.
(2) Der Verzicht auf die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht bedarf der Schriftform. Er soll gegenüber der personalbearbeitenden Stelle innerhalb der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 angegebenen Fristen erklärt werden.
(3) Ist der Soldat an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 ohne sein Verschulden verhindert gewesen, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
§ 17 SVGDV ... Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gilt § 6 Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Anträge beim ... des Dienstverhältnisses beim Berufsförderungsdienst zu stellen. (4) § 6 Abs. 3 gilt ...