(1) Nach erfolgreichem Unterrichtsbesuch wird der Lehrgangsteilnehmer von einem Studienhalbjahr in das nächstfolgende versetzt oder in einen weiterführenden Lehrgang eingewiesen. Die Versetzung ist in einem Zeugnis auszusprechen, das die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern enthält.
(2) In den Lehrgängen nach §
2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7 und §
3 Abs. 1 schließt zweimalige Nichtversetzung die weitere Teilnahme am Unterricht aus. Die Wehrbereichsverwaltung kann eine weitere Teilnahme zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen.
(3) Die Lehrgänge nach §
2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7 und §
3 Abs. 1 werden durch eine Prüfung abgeschlossen.