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§ 12 - Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes (SVGDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.11.1994 BGBl. I S. 3442; aufgehoben durch § 39 V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2336
Geltung ab 01.09.1964 bis 26.10.2006, § 10 Abs. 2 Satz 2 galt bis 30.09.2008; FNA: 53-4-6 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 12



(1) Die Bewilligung der beantragten Fachausbildung setzt voraus, daß sich der Soldat nach seiner geistigen, charakterlichen und körperlichen Veranlagung sowie nach seiner Vorbildung für die Ausbildung eignet, eine erfolgreiche Fachausbildung zu erwarten ist und der erstrebte Beruf voraussichtlich eine Lebensgrundlage bietet.

(2) Vor Bewilligung der Fachausbildung können der Leiter der Bundeswehrfachschule, der Disziplinarvorgesetzte, die Bundesagentur für Arbeit, Ausbildungsbehörden, Schulen, Industrie- und Handels-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern und berufsständische Organisationen gutachtlich gehört werden.



 

Zitierungen von § 12 Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 SVGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 SVGDV
... der Antrag ganz oder zum Teil wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 abgelehnt, so ist in der Entscheidung darauf hinzuweisen, daß ein Antrag auf ...
§ 14 SVGDV
... zugelassen werden. Der Antrag ist zu begründen. (2) Die §§ 12 und 13 gelten ...