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§ 11 - Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes (SVGDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.11.1994 BGBl. I S. 3442; aufgehoben durch § 39 V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2336
Geltung ab 01.09.1964 bis 26.10.2006, § 10 Abs. 2 Satz 2 galt bis 30.09.2008; FNA: 53-4-6 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 11



(1) Der Antrag auf Fachausbildung ist schriftlich vor Beendigung des Dienstverhältnisses, in den Fällen des § 10 Abs. 2 bis 4 vor Beginn der Fachausbildung beim Berufsförderungsdienst zu stellen. Er soll möglichst drei Monate vor Beendigung des Dienstverhältnisses, in den Fällen des § 10 Abs. 2 bis 4 drei Monate vor Beginn der Fachausbildung gestellt werden. Der Soldat kann vor Stellung des Antrags eine Beratung durch den Berufsförderungsdienst beantragen.

(2) Der Antrag muß das Berufsziel und den Zeitraum der erstrebten Fachausbildung sowie die Anschrift der Bildungseinrichtung enthalten, deren Besuch gewünscht wird. Der Antragsteller hat die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen beizubringen.

(3) § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 11 Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SVGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 SVGDV
... zu stellen sind. Für den Antrag auf Fachausbildung selbst gilt § 11. (3) Der Antrag nach § 5a Abs. 2 des Gesetzes ist spätestens sechs Monate vor ...