(1) Die Bewilligung der beantragten Fachausbildung setzt voraus, daß sich der Soldat nach seiner geistigen, charakterlichen und körperlichen Veranlagung sowie nach seiner Vorbildung für die Ausbildung eignet, eine erfolgreiche Fachausbildung zu erwarten ist und der erstrebte Beruf voraussichtlich eine Lebensgrundlage bietet.
(2) Vor Bewilligung der Fachausbildung können der Leiter der Bundeswehrfachschule, der Disziplinarvorgesetzte, die Bundesagentur für Arbeit, Ausbildungsbehörden, Schulen, Industrie- und Handels-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern und berufsständische Organisationen gutachtlich gehört werden.
§ 13 SVGDV ... der Antrag ganz oder zum Teil wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 abgelehnt, so ist in der Entscheidung darauf hinzuweisen, daß ein Antrag auf ...