Wird der Antrag ganz oder zum Teil wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des §
12 Abs. 1 abgelehnt, so ist in der Entscheidung darauf hinzuweisen, daß ein Antrag auf Bewilligung einer Fachausbildung anderer Art nicht ausgeschlossen ist. Die Fachausbildung anderer Art ist spätestens innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Ablehnungsbescheids beim Berufsförderungsdienst zu beantragen und unverzüglich nach Bewilligung zu beginnen. §
6 Abs. 3 gilt entsprechend.