(1) Der Antrag auf Gewährung weiterer Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht nach §
5a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ist während des Besuchs der Bundeswehrfachschule beim Berufsförderungsdienst zu stellen.
(2) Für den Antrag auf Gewährung einer Fachausbildung an Stelle von Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht nach §
5a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gilt §
6 Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Anträge beim Berufsförderungsdienst zu stellen sind. Für den Antrag auf Fachausbildung selbst gilt §
11. (3) Der Antrag nach §
5a Abs. 2 des Gesetzes ist spätestens sechs Monate vor Beendigung des Dienstverhältnisses beim Berufsförderungsdienst zu stellen.
(4) §
6 Abs. 3 gilt entsprechend.