Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.10.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 17 - Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes (SVGDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.11.1994 BGBl. I S. 3442; aufgehoben durch § 39 V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2336
Geltung ab 01.09.1964 bis 26.10.2006, § 10 Abs. 2 Satz 2 galt bis 30.09.2008; FNA: 53-4-6 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
|

§ 17


§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Antrag auf Gewährung weiterer Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ist während des Besuchs der Bundeswehrfachschule beim Berufsförderungsdienst zu stellen.

(2) Für den Antrag auf Gewährung einer Fachausbildung an Stelle von Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gilt § 6 Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Anträge beim Berufsförderungsdienst zu stellen sind. Für den Antrag auf Fachausbildung selbst gilt § 11.

(3) Der Antrag nach § 5a Abs. 2 des Gesetzes ist spätestens sechs Monate vor Beendigung des Dienstverhältnisses beim Berufsförderungsdienst zu stellen.

(4) § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 17 Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 SVGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 SVGDV
... nach der Entscheidung des Berufsförderungsdienstes über die Anträge nach § 17 Abs. 1 oder ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed