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ÖDBGJAnrV
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§ 1
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.07.2006 aufgehoben
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§ 1 - Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung öffentlicher Dienst (ÖDBGJAnrV
k.a.Abk.
)
V. v. 20.06.1980
BGBl. I S. 738
; aufgehoben durch
Artikel 8
G. v. 23.03.2005
BGBl. I S. 931
Geltung ab 01.07.1980 bis 31.07.2006; FNA: 806-21-6-5
Berufliche Bildung
1 weitere Fassung
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 11 Vorschriften zitiert
Eingangsformel
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§ 2
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in
1 Vorschrift zitiert
Diese Verordnung gilt für die in der Anlage
1
einem Berufsfeld zugeordneten Ausbildungsberufe.
Eingangsformel
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§ 2
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Zitierungen von
§ 1 Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung öffentlicher Dienst
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ÖDBGJAnrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÖDBGJAnrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 1 ÖDBGJAnrV (zu § 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4) Zuordnung der Ausbildungsberufe zu einem Berufsfeld
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