Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.07.2006 aufgehoben

Verordnung über die Anrechnung des Besuchs eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres und einer einjährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes (Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung öffentlicher Dienst - ÖDBGJAnrV k.a.Abk.)

V. v. 20.06.1980 BGBl. I S. 738; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Geltung ab 01.07.1980 bis 31.07.2006; FNA: 806-21-6-5 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Schulisches Berufsgrundbildungsjahr
§ 3 Einjährige Berufsfachschule
§ 4 Übergangsvorschrift
§ 5 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4) Zuordnung der Ausbildungsberufe zu einem Berufsfeld
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 3) Stundenverteilung im schulischen Berufsgrundbildungsjahr nach den berufsfeldbezogenen Rahmenlehrplänen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland

Eingangsformel



Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der durch Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung des § 28 des Gesetzes vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2658) wird vom Bundesminister des Innern, vom Bundesminister für Wirtschaft, vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, vom Bundesminister für Verkehr, vom Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, vom Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft und vom Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

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§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung gilt für die in der Anlage 1 einem Berufsfeld zugeordneten Ausbildungsberufe.

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§ 2 Schulisches Berufsgrundbildungsjahr


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahrs ist, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, als erstes Jahr der Berufsausbildung auf die Ausbildungszeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf anzurechnen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
Das Berufsgrundbildungsjahr wird in einer öffentlichen oder nach Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten berufsbildenden Schule als einjährige Berufsgrundbildung in Vollzeitform durchgeführt.

2.
Das Berufsgrundbildungsjahr wird in einem der in Anlage 1 genannten Berufsfelder durchgeführt.

3.
Der Unterricht wird nach Maßgabe der Stundenverteilung der Anlage 2 dieser Verordnung und der von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland am 19. Mai 1978 beschlossenen Rahmenvereinbarung über das Berufsgrundbildungsjahr (BAnz. Nr. 130 vom 15. Juli 1978) erteilt. Im Berufsfeld III Elektrotechnik wird der Unterricht nach Maßgabe des von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland am 3. November 1987 beschlossenen Rahmenlehrplans über den Berufsschulunterricht in den industriellen Elektroberufen (BAnz. Nr. 217a vom 20. November 1987) erteilt.

4.
Der Beruf, auf dessen Ausbildungszeit der Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahrs anzurechnen ist, ist nach Anlage 1 dem Berufsfeld zugeordnet, in dem das schulische Berufsgrundbildungsjahr durchgeführt worden ist.

(2) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres ist unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen in dem anerkannten Ausbildungsberuf Assistent/Assistentin an Bibliotheken mit mindestens einem halben Jahr auf die Ausbildungszeit anzurechnen.

(3) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahrs ist unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen mit mindestens einem halben Jahr auf die Ausbildungszeit anzurechnen, wenn der gewählte Ausbildungsberuf in der Anlage 1 einem anderen Schwerpunkt des gleichen Berufsfelds zugeordnet ist, in dem das schulische Berufsgrundbildungsjahr durchgeführt worden ist.

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§ 3 Einjährige Berufsfachschule



(1) Der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder nach Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten einjährigen Berufsfachschule, die auf einen oder mehrere Ausbildungsberufe vorbereitet, ist auf die Ausbildungszeit in anerkannten Ausbildungsberufen der entsprechenden Fachrichtung, soweit sie in Anlage 1 einem Berufsfeld zugeordnet sind, als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen, wenn der Lehrplan der besuchten Schule mindestens 26 Wochenstunden Unterricht in fachbezogenen Fächern, bezogen auf ein Schuljahr von 40 Wochen, mit der Möglichkeit der Verstärkung des Unterrichts in fachbezogenen Fächern im Bereich der Wahlfächer vorsieht.

(2) Als fachbezogene Fächer im Sinne des Absatzes 1 gelten die fachtheoretischen und fachpraktischen Fächer.

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§ 4 Übergangsvorschrift



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, bleiben unberührt.

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§ 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1980 in Kraft.

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Anlage 1 (zu § 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4) Zuordnung der Ausbildungsberufe zu einem Berufsfeld


Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

I.
Berufsfeld: Wirtschaft und Verwaltung
A.
Schwerpunkt: Absatzwirtschaft und Kundenberatung
1.
Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb
2.
Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau
B.
Schwerpunkt: Bürowirtschaft und kaufmännische Verwaltung
1.
Assistent/Assistentin an Bibliotheken
C.
Schwerpunkt: Recht und öffentliche Verwaltung
1.
Fachangestellter/Fachangestellte für Arbeitsförderung
2.
Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte
3.
Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation

II.
Berufsfeld: Metalltechnik *)

III.
Berufsfeld: Elektrotechnik
1.
Kommunikationselektroniker/Kommunikationselektronikerin

IV.
Berufsfeld: Bautechnik
1.
Bautechniker/Bautechnikerin in der Wasserwirtschaftsverwaltung
2.
Kulturbautechniker/Kulturbautechnikerin
3.
Planungstechniker/Planungstechnikerin
4.
Straßenbautechniker/Straßenbautechnikerin
5.
Straßenwärter/Straßenwärterin
6.
Wasserbauer/Wasserbauerin
7.
Zeichner/Zeichnerin in der Wasserwirtschaftsverwaltung

V.
Berufsfeld: Holztechnik *)

VI.
Berufsfeld: Textiltechnik und Bekleidung *)

VII.
Berufsfeld: Chemie, Physik und Biologie
A.
Schwerpunkt: Laboratoriumstechnik
Pflanzenschutzlaborant/Pflanzenschutzlaborantin
B.
Schwerpunkt: Produktionstechnik
Ver- und Entsorger/Ver- und Entsorgerin

VIII. Berufsfeld: Drucktechnik *)

IX.
Berufsfeld: Farbtechnik und Raumgestaltung *)

X.
Berufsfeld: Gesundheit *)

XI.
Berufsfeld: Körperpflege *)

XII.
Berufsfeld: Ernährung und Hauswirtschaft *)

XIII. Berufsfeld: Agrarwirtschaft *)

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*)
Aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes ist kein Ausbildungsberuf zugeordnet.

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Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 3) Stundenverteilung im schulischen Berufsgrundbildungsjahr nach den berufsfeldbezogenen Rahmenlehrplänen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Unterrichtsstunden im Jahr

Berufsfeld: Wirtschaft und Verwaltung
Fachtheorie/Fachpraxis 1.040
davon schwerpunktbezogen 240

Berufsfeld: Elektrotechnik
Fachtheorie 320
Fachpraxis 720

Berufsfeld: Bautechnik
Fachtheorie 320
Fachpraxis 800

Berufsfeld: Chemie, Physik und Biologie
Fachtheorie 440
Fachpraxis 600
davon schwerpunktbezogen 300

Die Schwerpunktbildung beginnt grundsätzlich im zweiten Halbjahr.



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