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§ 5 - Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)

V. v. 03.06.1998 BGBl. I S. 1209; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 10.06.1998; FNA: 7631-1-27 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 5 Beziehungen zu verbundenen und anderen Unternehmen



(1) Die finanziellen Auswirkungen der Beziehungen zu verbundenen und anderen Unternehmen sind darzustellen, wenn sie die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich beeinflussen. Bei Dienstleistungsbeziehungen ist über Art und Umfang der Leistungen sowie über die Erträge und Aufwendungen je Dienstleistungsverhältnis zu berichten. Die Berichterstattung über die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen kann entfallen, wenn für den Berichtszeitraum ein Abhängigkeitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes aufgestellt wird.

(2) Wurde bei verbundenen Unternehmen ein Konzernabschluß oder Abhängigkeitsbericht nicht erstellt oder ein Tochterunternehmen nicht in den Konzernabschluß einbezogen, sind die Gründe hierfür darzulegen.



 

Zitierungen von § 5 PrüfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PrüfV Art und Umfang der Berichterstattung
... oder Vorprüfungen durchgeführt worden sind. (4) § 4 Nr. 4, § 5 Abs. 1, §§ 6, 11 und 16 sind nicht auf Unternehmen anzuwenden, die ausschließlich ... nach den §§ 291, 292 des Aktiengesetzes bleibt im Hinblick auf § 5 Abs. 1 unberührt. (5) Der Konzernprüfungsbericht muß Ausführungen ...