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§ 6 - Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)

V. v. 03.06.1998 BGBl. I S. 1209; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 10.06.1998; FNA: 7631-1-27 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 6 Rückversicherung



(1) Im Rahmen der Berichterstattung nach § 4 Nr. 4 ist sowohl auf die Ergebnisse der Rückversicherungsverträge insgesamt als auch auf die entsprechenden Ergebnisse aus dem aktiven und dem passiven Rückversicherungsgeschäft in den nach § 51 Abs. 4 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) genannten wesentlichen Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen und -arten einzugehen. Zur Bonität der Forderungen ist Stellung zu nehmen.

(2) Über Rückversicherungsverträge, bei denen die Finanzierungsfunktion für den Zedenten im Vordergrund steht und die Übertragung von versicherungstechnischem Risiko auf die Rückversicherer von untergeordneter Bedeutung ist, ist unter Nennung der wesentlichen Vertragsinhalte und der Vertragspartner gesondert zu berichten.

(3) Von der Berichtspflicht nach Absatz 2 ausgenommen sind proportionale Rückversicherungsverträge, bei denen der Rückversicherer in Höhe des übernommenen Anteils an allen Risiken beteiligt wird.

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Zitierungen von § 6 PrüfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PrüfV Art und Umfang der Berichterstattung
... durchgeführt worden sind. (4) § 4 Nr. 4, § 5 Abs. 1, §§ 6 , 11 und 16 sind nicht auf Unternehmen anzuwenden, die ausschließlich die ...