Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 9 - Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)

V. v. 03.06.1998 BGBl. I S. 1209; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 10.06.1998; FNA: 7631-1-27 Versicherungsaufsichtsrecht
|

§ 9 Kostenverteilung



Bei Unternehmensverbindungen ist die Kostenverteilung auf die einzelnen Unternehmen sowie innerhalb des zu prüfenden Versicherungsunternehmens auf die einzelnen Funktionsbereiche, namentlich Leistungsbearbeitung (Regulierung von Versicherungsfällen, Rückkäufen und Rückgewährbeträgen), Abschluß von Versicherungsverträgen, Verwaltung von Versicherungsverträgen, Verwaltung von Kapitalanlagen sowie auf die sonstigen Aufwendungen unter Aufteilung auf die einzelnen Versicherungszweige und gegebenenfalls -arten darzustellen.

Anzeige