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§ 8 - Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)

V. v. 03.06.1998 BGBl. I S. 1209; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 10.06.1998; FNA: 7631-1-27 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 8 Vermögenslage



(1) Die Vermögenslage ist unter Angabe der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so darzustellen, daß alle Umstände, die zu ihrer sicheren Beurteilung erforderlich sind, erläutert werden.

(2) Es ist über Besonderheiten, die für die Beurteilung der Vermögenslage von Bedeutung sind, zu berichten und zwar insbesondere über

1.
andere Zuzahlungen im Sinne des § 272 Abs. 2 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs, die Gesellschafter in das Eigenkapital geleistet haben, und Nachschüsse und Umlagen der Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne der §§ 24, 25 und 27 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

2.
Garantien zur Sicherstellung einer ausreichenden Überschußbeteiligung der Versicherungsnehmer,

3.
Vermögensanlagen im Sinne des § 81b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

4.
Beteiligungen im Sinne des § 82 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

5.
Verfügungsbeschränkungen bei Wertpapieren,

6.
den Inhalt zugunsten verbundener und anderer Unternehmen abgegebener Erklärungen im Sinne des § 251 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 51 Abs. 3 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen.

(3) Bei Pensionskassen ist über Konditionen, Umfang und Sicherheit von Anlagen bei Mitglieds- oder Trägerunternehmen zu berichten.