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§ 14 - Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)

V. v. 03.06.1998 BGBl. I S. 1209; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 10.06.1998; FNA: 7631-1-27 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 14 Zusammenfassende Schlußbemerkung



In einer zusammenfassenden Schlußbemerkung ist insbesondere auf die geschäftliche Entwicklung, die Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage einzugehen. Der Schlußbemerkung muß auch die Ordnungsmäßigkeit der angewandten Berechnungs- und Bewertungsmethoden, insbesondere im Hinblick auf die gebildeten Rückstellungen und Wertberichtigungen, zu entnehmen sein. Zu berichten ist auch über Beanstandungen, die sich auf den Bestätigungsvermerk nicht ausgewirkt haben, sofern deren Kenntnis für den Berichtsempfänger von Bedeutung sein kann. Der Schlußbemerkung ist der zu unterzeichnende Bestätigungsvermerk mit Siegel anzufügen.