§ 3 - 9. Ausnahmeverordnung zur StVO (9. StVOAusnV k.a.Abk.)

V. v. 15.10.1998 BGBl. I S. 3171; zuletzt geändert durch Artikel 481 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 22.10.1998; FNA: 9233-1-3-9 Ordnung des Straßenverkehrs
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§ 3



Die Reifen des Anhängers müssen zum Zeitpunkt der jeweiligen Fahrt, erkennbar am eingeprägten Herstellungsdatum, jünger als sechs Jahre und mindestens mit der Geschwindigkeitskategorie L (= 120 km/h) gekennzeichnet sein.



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