§ 4 - 9. Ausnahmeverordnung zur StVO (9. StVOAusnV k.a.Abk.)

V. v. 15.10.1998 BGBl. I S. 3171; zuletzt geändert durch Artikel 481 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 22.10.1998; FNA: 9233-1-3-9 Ordnung des Straßenverkehrs
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§ 4


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Stützlast der Kombination ist an der größtmöglichen Stützlast des Zugfahrzeugs oder des Anhängers zu orientieren, wobei als Obergrenze in jedem Fall der kleinere Wert gilt.

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Zitierungen von § 4 9. Ausnahmeverordnung zur StVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 9. StVOAusnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. StVOAusnV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 9. StVOAusnV (vom 08.09.2015)
... ein Informationsblatt für die Einhaltung der Bedingungen nach § 4 dieser Verordnung ausgehändigt worden ist; 3. die nach Landesrecht ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO
V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 780
Artikel 1 4. StVOAusnV9ÄndV
... ein Informationsblatt für die Einhaltung der Bedingungen nach § 4 dieser Verordnung ausgehändigt worden ist;". c) In Nummer 3 wird das Wort ...


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