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§ 5
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§ 5 - 9. Ausnahmeverordnung zur StVO (9. StVOAusnV
k.a.Abk.
)
V. v. 15.10.1998
BGBl. I S. 3171
; zuletzt geändert durch
Artikel 481
V. v. 31.08.2015
BGBl. I S. 1474
Geltung ab 22.10.1998; FNA: 9233-1-3-9
Ordnung des Straßenverkehrs
5 weitere Fassungen
|
wird in 5 Vorschriften zitiert
§ 4
←
→
§ 6
§ 5
§ 5 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die Ausführung der großen Tempo-100 km/h-Plakette nach §
1
Nr. 4 bestimmt sich nach §
58
Abs. 2 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
.
§ 4
←
→
§ 6
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Zitierungen von
§ 5 9. Ausnahmeverordnung zur StVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 9. StVOAusnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
9. StVOAusnV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 1 9. StVOAusnV
(vom 08.09.2015)
... von der nach Landesrecht zuständige untere Verwaltungsbehörde gemäß §
5
ausgegebene und gesiegelte Tempo-100 km/h-Plakette an der Rückseite des Anhängers ...
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