§ 630a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.
(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Frühere Fassungen von § 630a BGB
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interne Verweise§ 312 BGB Anwendungsbereich (vom 01.07.2022) ... und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b, 7. Behandlungsverträge nach § 630a , 8. Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder ...
§ 327 BGB Anwendungsbereich (vom 01.01.2022) ... des § 3 Nummer 40 des Telekommunikationsgesetzes, 3. Behandlungsverträge nach § 630a , 4. Verträge über Glücksspieldienstleistungen, die einen geldwerten ...
§ 1631e BGB Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung (vom 01.01.2023) ... die folgenden Personen angehören: 1. der das Kind Behandelnde gemäß § 630a , 2. mindestens eine weitere ärztliche Person, 3. eine Person, die ... Kommission unterschrieben sein. (6) Der Behandelnde gemäß § 630a hat, wenn eine Behandlung an den inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen erfolgt ist, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1082
Artikel 1 KGeschESG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... die folgenden Personen angehören: 1. der das Kind Behandelnde gemäß § 630a , 2. mindestens eine weitere ärztliche Person, 3. eine Person, die ... Kommission unterschrieben sein. (6) Der Behandelnde gemäß § 630a hat, wenn eine Behandlung an den inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen erfolgt ist, ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2123, 2022 BGBl. I S. 105
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 277
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