§ 445a Rückgriff des Verkäufers
(1) Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach
§ 439 Absatz 2, 3 und 6 Satz 2 sowie nach
§ 475 Absatz 4 zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war oder auf einer Verletzung der Aktualisierungspflicht gemäß
§ 475b Absatz 4 beruht.
(2) Für die in
§ 437 bezeichneten Rechte des Verkäufers gegen seinen Lieferanten bedarf es wegen des vom Käufer geltend gemachten Mangels der sonst erforderlichen Fristsetzung nicht, wenn der Verkäufer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Käufer den Kaufpreis gemindert hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
Frühere Fassungen von § 445a BGB
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interne Verweise§ 445b BGB Verjährung von Rückgriffsansprüchen (vom 01.01.2022) ... Die in § 445a Absatz 1 bestimmten Aufwendungsersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der ... ab Ablieferung der Sache. (2) Die Verjährung der in den §§ 437 und 445a Absatz 1 bestimmten Ansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer ...
§ 478 BGB Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers (vom 01.01.2022) ... Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474), findet § 477 in den Fällen des § 445a Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den ... Nachteil des Unternehmers von Absatz 1 sowie von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443, 445a Absatz 1 und 2 sowie den §§ 445b, 475b und 475c abweicht, kann sich der Lieferant nicht berufen, wenn ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren
G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969
Artikel 1 BauVRRG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... Umständen etwas anderes ergibt." 9. Nach § 445 werden die folgenden §§ 445a und 445b eingefügt: „§ 445a Rückgriff des Verkäufers ... Nach § 445 werden die folgenden §§ 445a und 445b eingefügt: „ § 445a Rückgriff des Verkäufers (1) Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu ... § 445b Verjährung von Rückgriffsansprüchen (1) Die in § 445a Absatz 1 bestimmten Aufwendungsersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der ... ab Ablieferung der Sache. (2) Die Verjährung der in den §§ 437 und 445a Absatz 1 bestimmten Ansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer ... Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474), findet § 477 in den Fällen des § 445a Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den ... die Wörter „von Absatz 1 sowie von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443, 445a Absatz 1 und 2 sowie von § 445b" ersetzt. e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und die ...
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