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§ 509 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 509 (aufgehoben)






 
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Frühere Fassungen von § 509 BGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.03.2016Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
vom 11.03.2016 BGBl. I S. 396
aktuell vorher 11.06.2010Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
aktuellvor 11.06.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 509 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 509 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 312g BGB Widerrufsrecht (vom 01.07.2018)
... nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von ...
§ 512 BGB Abweichende Vereinbarungen (vom 10.06.2017)
... den Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des ...
§ 513 BGB Anwendung auf Existenzgründer (vom 01.01.2022)
... §§ 491 bis 512 gelten auch für natürliche Personen, die sich ein Darlehen, einen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
V. v. 15.12.1977 BGBl. I S. 2625; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 823
Anlage 1 AGMahnVordrV Vordruck für den Mahn- und Vollstreckungsbescheid *) (vom 21.03.2016)
...  aa) In Nummer 5 letzter Absatz wird jeweils die Angabe „§§ 491 bis 509 " durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ersetzt. bb) In Nummer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Artikel 7 VSBGEG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen, 2. der §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 3. der Vorschriften betreffend ...

Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495
Artikel 6 FinAREG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... ersetzt. 6. In § 512 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 491 bis 511" ein Komma und die Angabe „514 und 515" eingefügt. 7. In ...

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 1 VerbrKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... des Vertragsverhältnisses". g) Die Angaben zu den §§ 497 bis 515 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 497 Verzug des ... § 503 Immobiliardarlehensverträge § 504 Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit § 505 Geduldete ... wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 495, 499 bis 507" durch die Angabe „§§ 495, 506 bis 512" ersetzt.  ... (Verbraucherdarlehensvertrag), soweit in den Absätzen 2 oder 3 oder in den §§ 503 bis 505 nichts anderes bestimmt ist. (2) Keine Verbraucherdarlehensverträge sind ... Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder 3. die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen." 26. In § 496 Abs. 2 Satz 1 werden die ... Regelung anbieten." 29. Vor dem Untertitel 2 werden die folgenden §§ 499 bis 505 eingefügt: „§ 499 Kündigungsrecht des Darlehensgebers; ... mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein muss. § 504 Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit (1) Ist ein Verbraucherdarlehen in ... die Wörter „Sätzen 3 und 4" ersetzt. 34. Der bisherige § 504 wird aufgehoben. 35. Vor dem Untertitel 3 wird folgender § 509 eingefügt: ...
Artikel 2 VerbrKredRLUG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... Absatz 2 sind § 492 Abs. 5, § 493 Abs. 3, die §§ 499, 500 Abs. 1 sowie § 504 Abs. 1 und § 505 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf unbefristete ... erfolgen, wenn nicht ein Vertrag gemäß § 495 Abs. 3 Nr. 1, § 503 oder § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeschlossen werden soll. (2) Soll ein ... werden soll. (2) Soll ein Vertrag der in § 495 Abs. 3 Nr. 1 oder § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art abgeschlossen werden, kann der ... Abweichende Mitteilungspflichten bei Überziehungsmöglichkeiten gemäß § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1) Bei Überziehungsmöglichkeiten ... Gesetzbuchs (1) Bei Überziehungsmöglichkeiten im Sinne des § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind abweichend von den §§ 3 und 6 nur ... Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Überziehungsmöglichkeit im Sinne des § 504 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeschlossen, gilt § 10. Die Absätze 1 ... 16 Unterrichtung bei Überziehungsmöglichkeiten Die Unterrichtung nach § 504 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten: 1. ...
Artikel 6 VerbrKredRLUG Änderung der Preisangabenverordnung
...  Bei Überziehungsmöglichkeiten im Sinne des § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Kreditgeber statt des effektiven Jahreszinses den ...
Artikel 8 VerbrKredRLUG Sonstige Folgeänderungen
... In § 688 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der nach den §§ 492, 502 des Bürgerlichen ... In § 690 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsschlusses und des nach ... geändert: a) In Satz 1 werden jeweils die Angabe „§§ 491 bis 504 " durch die Angabe „§§ 491 bis 509" und die Wörter ... b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 493" durch die Angabe „§ 504 " und die Angabe „§§ 491 bis 504" durch die Angabe „§§ ... 493" durch die Angabe „§ 504" und die Angabe „§§ 491 bis 504 " durch die Angabe „§§ 491 bis 509" ersetzt. 2. In Absatz 2 ... geändert: a) In Satz 1 werden jeweils die Angabe „§§ 491 bis 504 " durch die Angabe „§§ 491 bis 509" und die Wörter ... b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 493" durch die Angabe „§ 504 " und die Angabe „§§ 491 bis 504" durch die Angabe „§§ ... 493" durch die Angabe „§ 504" und die Angabe „§§ 491 bis 504 " durch die Angabe „§§ 491 bis 509" ersetzt. 2. In Absatz 2 ...

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
Artikel 1 VerbrRRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 512 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von ...

Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 1 WohnImmoKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... „§ 498" die Angabe „Absatz 1" eingefügt. 32. § 509 wird aufgehoben. 33. § 510 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) ...
Artikel 3 WohnImmoKredRLUG Änderung der Zivilprozessordnung
...  1. In § 688 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§§ 491 bis 509 " durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ersetzt. 2. In § 690 ... ersetzt. 2. In § 690 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§§ 491 bis 509 " durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ...
Artikel 4 WohnImmoKredRLUG Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren
... (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§§ 491 bis 509 " durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ...
Artikel 5 WohnImmoKredRLUG Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
...  1. In § 2 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§§ 491 bis 509 " durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ersetzt. 2. § 2a wird ... aa) In Nummer 5 letzter Absatz wird jeweils die Angabe „§§ 491 bis 509 " durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ersetzt. bb) In Nummer ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Schlichtungsstellenverfahrensverordnung (SchlichtVerfV)
neugefasst durch B. v. 10.07.2002 BGBl. I S. 2577; aufgehoben durch § 27 Abs. 2 V. v. 05.09.2016 BGBl. I S. 2140
§ 9 SchlichtVerfV Übergangsregelung zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (vom 11.06.2010)
... die Schlichtungsaufgabe in Ansehung von Streitigkeiten aus der Anwendung der §§ 491 bis 509 und §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Übrigen wird die ...