§ 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der
Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung überlassen hat.
Frühere Fassungen von § 873 BGB
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interne Verweise§ 877 BGB Rechtsänderungen ... Vorschriften der §§ 873 , 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück ...
§ 879 BGB Rangverhältnis mehrerer Rechte ... (2) Die Eintragung ist für das Rangverhältnis auch dann maßgebend, wenn die nach § 873 zum Erwerb des Rechts erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zustande gekommen ist. ...
§ 880 BGB Rangänderung ... und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und des § 878 finden Anwendung. Soll eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine ...
§ 892 BGB Öffentlicher Glaube des Grundbuchs ... die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung ...
§ 925 BGB Auflassung (vom 01.01.2021) ... Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei ...
§ 1116 BGB Brief- und Buchhypothek ... und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung. (3) Die ...
§ 1180 BGB Auswechslung der Forderung ... und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung. (2) Steht die ...
Zitat in folgenden NormenGerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung
G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320
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