§ 2290 Aufhebung durch Vertrag
(1) 1Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. 2Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.
(2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen.
(3) Der Vertrag bedarf der in
§ 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.
Frühere Fassungen von § 2290 BGB
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenGesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429; zuletzt geändert durch Artikel 347 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 VBRRefG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... eines Erbvertrags oder einer einzelnen vertragsmäßigen Verfügung gemäß § 2290 , 6. zu einer Zustimmung zur testamentarischen Aufhebung einer in einem Erbvertrag mit ... „die Genehmigung des Betreuungsgerichts ist erforderlich" gestrichen. 25. § 2290 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 4 ... Satz 2 und § 2292 werden jeweils das Semikolon und die Wörter „die Vorschrift des § 2290 Abs. 3 findet Anwendung" gestrichen. 27. § 2300 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt ... „Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen; § 2290 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend." 28. Die §§ 2347 und 2348 werden wie folgt ...
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