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Änderung § 2282 BGB vom 01.01.2023

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§ 2282 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 2282 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2282 Vertretung, Form der Anfechtung


(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen.

(Text alte Fassung)

(2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten; die Genehmigung des Betreuungsgerichts ist erforderlich.

(Text neue Fassung)

(2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten.

(3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.



(heute geltende Fassung)