Änderung § 501 BGB vom 11.06.2010

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§ 501 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.06.2010 geltenden Fassung
§ 501 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1666
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 501 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 501 Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung


vorherige Änderung

 


(1) Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 500 Absatz 2 vorzeitig erfüllt, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die Kosten entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrags.

(2) Soweit die Restschuld eines Verbraucherdarlehens vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit entfallen.




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