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Änderung § 356d BGB vom 19.06.2026

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§ 356d BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.06.2026 geltenden Fassung
§ 356d BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 19.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 28
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 356d Widerrufsrecht des Verbrauchers bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und unentgeltlichen Finanzierungshilfen


(Text neue Fassung)

§ 356d Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen


vorherige Änderung

1 Bei einem Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen oder eine unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Absatz 2 Satz 2 nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des § 514 Absatz 2 Satz 3 über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat. 2 Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt.



(1) Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen wird, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.

(2) 1 § 356 Absatz 1 gilt entsprechend.
2 Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.

(heute geltende Fassung)