Änderung § 385 BGB vom 23.12.2020

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§ 385 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2020 geltenden Fassung
§ 385 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1245
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 385 Freihändiger Verkauf


(Text alte Fassung)

Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.

(Text neue Fassung)

Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.

 



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