Änderung § 656 BGB vom 23.12.2020

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§ 656 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2020 geltenden Fassung
§ 656 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1245

(Textabschnitt unverändert)

§ 656 Heiratsvermittlung


(1) 1 Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. 2 Das auf Grund des Versprechens Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.

(Text alte Fassung)

(2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der andere Teil zum Zwecke der Erfüllung des Versprechens dem Mäkler gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.

(Text neue Fassung)

(2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der andere Teil zum Zwecke der Erfüllung des Versprechens dem Makler gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.




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