Änderung § 327h BGB vom 01.01.2022

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§ 327h BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 327h BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2123

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 327h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 327h Abweichende Vereinbarungen über Produktmerkmale


vorherige Änderung

 


Von den objektiven Anforderungen nach § 327e Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Satz 2, § 327f Absatz 1 und § 327g kann nur abgewichen werden, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal des digitalen Produkts von diesen objektiven Anforderungen abweicht, und diese Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.




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