Änderung § 312l BGB vom 28.05.2022

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§ 312k BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.05.2022 geltenden Fassung
§ 312l BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 28.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3483

(Text alte Fassung)

§ 312k Abweichende Vereinbarungen und Beweislast


(Text neue Fassung)

§ 312l Abweichende Vereinbarungen und Beweislast


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. 2 Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(2) Der Unternehmer trägt gegenüber dem Verbraucher die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Untertitel geregelten Informationspflichten.






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