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Änderung § 1436 BGB vom 01.01.2023

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§ 1436 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1436 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 1436 Verwalter unter Betreuung


(Text neue Fassung)

§ 1436 Verwaltung durch einen Betreuer


(Textabschnitt unverändert)

1 Fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers eines Ehegatten, so hat der Betreuer diesen in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtguts ergeben. 2 Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Betreuer bestellt ist.



(heute geltende Fassung)