§ 1631c BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 1631c BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1631c Verbot der Sterilisation | |
(Text alte Fassung) 1 Die Eltern können nicht in eine Sterilisation des Kindes einwilligen. 2 Auch das Kind selbst kann nicht in die Sterilisation einwilligen. 3 § 1909 findet keine Anwendung. | (Text neue Fassung) 1 Die Eltern können nicht in eine Sterilisation des Kindes einwilligen. 2 Auch das Kind selbst kann nicht in die Sterilisation einwilligen. 3 § 1809 findet keine Anwendung. |