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Änderung § 1776 BGB vom 01.01.2023

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§ 1776 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1776 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1776 Benennungsrecht der Eltern


(Text neue Fassung)

§ 1776 Zusätzlicher Pfleger


vorherige Änderung

(1) Als Vormund ist berufen, wer von den Eltern des Mündels als Vormund benannt ist.

(2) Haben der Vater und die Mutter verschiedene Personen benannt, so gilt die Benennung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil.



(1) 1 Das Familiengericht kann bei Bestellung eines ehrenamtlichen Vormunds mit dessen Einverständnis einzelne Sorgeangelegenheiten oder eine bestimmte Art von Sorgeangelegenheiten auf einen Pfleger übertragen, wenn die Übertragung dieser Angelegenheiten dem Wohl des Mündels dient. 2 Die Übertragung ist auch nachträglich möglich, wenn der Vormund zustimmt.

(2) 1 Die Übertragung ist ganz oder teilweise aufzuheben,

1. wenn sie dem Wohl des Mündels widerspricht,

2. auf Antrag des Vormunds oder des Pflegers, wenn
der jeweils andere Teil zustimmt und die Aufhebung dem Wohl des Mündels nicht widerspricht, oder

3. auf Antrag des Mündels, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, wenn Vormund und Pfleger der Aufhebung zustimmen.

2 Die Zustimmung gemäß Satz 1 Nummer 2 und 3 ist entbehrlich, wenn ein wichtiger Grund für
die Aufhebung vorliegt.

(3) 1 Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige entsprechend. 2 Neben einem Pfleger nach § 1809 oder § 1777 kann ein Pfleger nach Absatz 1 nicht bestellt werden.