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Änderung § 1777 BGB vom 01.01.2023

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§ 1777 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1777 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1777 Voraussetzungen des Benennungsrechts


(Text neue Fassung)

§ 1777 Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger


vorherige Änderung

(1) Die Eltern können einen Vormund nur benennen, wenn ihnen zur Zeit ihres Todes die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zusteht.

(2) Der Vater kann für ein Kind, das erst nach seinem Tode geboren wird, einen Vormund benennen, wenn er dazu berechtigt sein würde, falls das Kind vor seinem Tode geboren wäre.

(3) Der Vormund wird durch letztwillige Verfügung benannt.




(1) 1 Das Familiengericht überträgt auf Antrag des Vormunds oder der Pflegeperson einzelne Sorgeangelegenheiten oder eine bestimmte Art von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger, wenn

1. der Mündel seit längerer
Zeit bei der Pflegeperson lebt oder bereits bei Begründung des Pflegeverhältnisses eine persönliche Bindung zwischen dem Mündel und der Pflegeperson besteht,

2.
die Pflegeperson oder der Vormund dem Antrag des jeweils anderen auf Übertragung zustimmt und

3. die Übertragung dem Wohl
des Mündels dient.

2 Ein entgegenstehender Wille des Mündels ist zu berücksichtigen.

(2) Sorgeangelegenheiten, deren Regelung für den Mündel von erheblicher Bedeutung ist, werden der Pflegeperson nur zur gemeinsamen Wahrnehmung mit dem Vormund übertragen.

(3) 1 Den Antrag auf Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 kann auch der Mündel stellen,
wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat. 2 Für die Übertragung ist die Zustimmung des Vormunds und der Pflegeperson erforderlich.

(4) 1 § 1776 Absatz 2 gilt entsprechend. 2 Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige entsprechend. 3 Neben einem Pfleger nach § 1809 oder § 1776 kann die Pflegeperson nicht zum Pfleger bestellt werden.