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Änderung § 1791b BGB vom 01.01.2023

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§ 1791b BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1791b BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1791b Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts


(Text neue Fassung)

§ 1791b (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Ist eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. 2 Das Jugendamt kann von den Eltern des Mündels weder benannt noch ausgeschlossen werden.

(2) Die Bestellung erfolgt durch Beschluss des Familiengerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.



 
(heute geltende Fassung)