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Änderung § 1844 BGB vom 01.01.2023

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§ 1844 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1844 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1844 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 1844 Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts


vorherige Änderung

 


Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Betreuer Wertgegenstände des Betreuten bei einer Hinterlegungsstelle oder einer anderen geeigneten Stelle hinterlegt, wenn dies zur Sicherung des Vermögens des Betreuten geboten ist.