§ 1844 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 1844 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
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(Text alte Fassung) § 1844 (weggefallen) | (Text neue Fassung)§ 1844 Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts |
Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Betreuer Wertgegenstände des Betreuten bei einer Hinterlegungsstelle oder einer anderen geeigneten Stelle hinterlegt, wenn dies zur Sicherung des Vermögens des Betreuten geboten ist. |