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Änderung § 1847 BGB vom 01.01.2023

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§ 1847 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1847 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1847 Anhörung der Angehörigen


(Text neue Fassung)

§ 1847 Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte


vorherige Änderung

1 Das Familiengericht soll in wichtigen Angelegenheiten Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. 2 § 1779 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.



Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Betreuten und die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen.

(heute geltende Fassung)