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Änderung § 1865 BGB vom 01.01.2023

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§ 1865 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1865 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

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§ 1865 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1865 Rechnungslegung


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(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht über die Vermögensverwaltung Rechnung zu legen, soweit sein Aufgabenkreis die Vermögensverwaltung umfasst.

(2) 1 Die Rechnung ist jährlich zu legen. 2 Das Rechnungsjahr wird vom Betreuungsgericht bestimmt.

(3) 1 Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten und über den Ab- und Zugang des vom Betreuer verwalteten Vermögens Auskunft geben. 2 Das Betreuungsgericht kann Einzelheiten zur Erstellung der geordneten Zusammenstellung nach Satz 1 bestimmen. 3 Es kann in geeigneten Fällen auf die Vorlage von Belegen verzichten. 4 Verwaltet der Betreute im Rahmen des dem Betreuer übertragenen Aufgabenkreises einen Teil seines Vermögens selbst, so hat der Betreuer dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen. 5 Der Betreuer hat die Richtigkeit dieser Mitteilung durch eine Erklärung des Betreuten nachzuweisen oder, falls eine solche nicht beigebracht werden kann, die Richtigkeit an Eides statt zu versichern.

(4) 1 Wird vom Betreuten ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung betrieben, so genügt als Rechnung ein aus den Büchern gezogener Jahresabschluss. 2 Das Betreuungsgericht kann Vorlage der Bücher und sonstigen Belege verlangen.