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Änderung § 1866 BGB vom 01.01.2023

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§ 1866 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1866 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1866 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1866 Prüfung der Rechnung durch das Betreuungsgericht


vorherige Änderung

 


(1) Das Betreuungsgericht hat die Rechnung sachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung durch den Betreuer herbeizuführen.

(2) 1 Die Möglichkeit der Geltendmachung streitig gebliebener Ansprüche zwischen Betreuer und Betreutem im Rechtsweg bleibt unberührt. 2 Die Ansprüche können schon vor der Beendigung der Betreuung geltend gemacht werden.