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Änderung § 1867 BGB vom 01.01.2023

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§ 1867 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1867 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1867 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1867 Einstweilige Maßnahmen des Betreuungsgerichts


vorherige Änderung

 


Bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers gegeben sind, und konnte ein Betreuer noch nicht bestellt werden oder ist der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert, so hat das Betreuungsgericht die dringend erforderlichen Maßnahmen zu treffen.